Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Was zahlt die Kasse für Ihr Hörgerät? Alle Antworten auf einen Blick.
Zahlt die Krankenkasse?
In vielen Fällen haben Versicherte alle sechs Jahre Anspruch auf ein neues Hörgerät. Damit die Krankenkasse die Kosten für ein Hörgerät übernimmt, stellt ein HNO-Arzt bei Bedarf eine entsprechende Verordnung aus.
Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Welche Voraussetzungen gibt es für Hörgeräte auf Rezept?
Bevor die Krankenkasse die Kosten übernimmt, ist zunächst ein Hörtest beim HNO-Arzt notwendig. Der Anspruch auf ein neues Hörgerät hängt maßgeblich von Ihrer derzeitigen Hörleistung ab:
- Die Verstehensquote für Sprache muss bei Umgebungslautstärke bei 80 % oder darunter liegen.
- Der Hörverlust muss im Bereich der Hauptfrequenzen zwischen 500 und 4000 Hertz bei mindestens 30 Dezibel liegen.
Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, erhalten Sie von Ihrem HNO-Arzt eine Verordnung für ein Hörgerät. Mit dieser Verordnung können Sie Ihren Anspruch auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse geltend machen.
Wie funktioniert beim Hoffnungsohr die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse?
Nachdem Sie von Ihrem HNO-Arzt eine Verordnung für ein neues Hörgerät erhalten haben, ist es an der Zeit für einen Besuch beim Hoffnungsohr.
Hier erhalten Sie eine individuelle Beratung, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Wenn Sie sich für ein Hörgerät entschieden haben, übernimmt Hoffnungsohr die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Beim Hoffnungsohr erhalten Sie ein Hörgerät ab einem Wert von 754 € zum Nulltarif*. Für diesen Preis erhalten Sie bereits volldigitale Markenhörgeräte, die dem neusten Stand der Technik entsprechen.
Sofern Ihnen eine gültige ohrenärztliche Verordnung vorliegt, zahlen Sie beim Kauf Ihrer neuen Nulltarif-Hörgeräte lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung in Höhe von 10 € pro Hörsystem. Entscheiden Sie sich allerdings für ein Hörgerät, welches den Vertragspreis der Krankenkassen übersteigt, so muss der Differenzbetrag privat dazugezahlt werden.
Wie erfolgt die Abrechnung mit privaten Krankenkassen?
Sind Sie privatversichert, so erhalten Sie nach Abschluss der Hörsystemversorgung eine Rechnung über die Privatpreise der Hörsysteme.
Diese Rechnung reichen Sie eigenständig bei Ihrer Krankenversicherung ein. Wir empfehlen Ihnen, die Kostenübernahme schon vor der endgültigen Rechnungsstellung abzuklären. Dazu erhalten Sie vorab einen Kostenvoranschlag, der zur Vorlage bei Ihrer privaten Krankenversicherung dient.
Mit der Kostenübernahmebestätigung Ihrer privaten Krankenkasse können Sie im Anschluss risikofrei Ihr neues Hörgerät kaufen.
Wie viel muss ich für ein neues Hörgerät dazuzahlen?
Beim Hoffnungsohr erhalten Sie volldigitale Markenhörgeräte namhafter Hersteller, darunter Phonak, Starkey, GN Resound oder Signia.
Ihr Alltag, Ihre Anatomie und Ihre persönlichen Vorlieben sind ausschlaggebend, welche Art von Hörgerät Ihnen Ihr bestmögliches Sprachverstehen gibt.
Sofern Ihnen eine Verordnung des HNO-Arztes vorliegt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten laut Vertragspreis. Wenn Sie sich für ein Hörgerät entscheiden, das den Vertragspreis übersteigt, müssen Sie den Differenzbetrag privat dazuzahlen.
Ist für die Kostenübernahme ein Rezept notwendig?
Wenn Sie ein neues Hörgerät kaufen und die Kostenübernahme durch die Krankenkasse sicherstellen möchten, benötigen Sie zunächst eine Verordnung von Ihrem HNO-Arzt.
Folgeversorgungen nach frühestens sechs Jahren können in vielen Fällen ohne eine neue ohrenärztliche Verordnung abgerechnet werden. Bei Privatversicherten sind es häufig nur fünf Jahre.
Wie lange ist eine Verordnung gültig?
Eine Verordnung muss innerhalb von 28 Kalendertagen bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Die Versorgung gilt als aufgenommen, sobald die Verordnung beim Hörakustiker nachweislich eingegangen ist. Es ist also sinnvoll, zeitnah nach der Ausstellung einen Termin beim Hoffnungsohr zu machen.
Natürlich können Sie auch ohne Verordnung ein Hörgerät kaufen — die Kosten sind dann vollständig privat zu tragen.
*Sie übernehmen nur die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung in Höhe von 10 € pro Hörgerät. Der Privatpreis beträgt 754 € pro Hörgerät.
